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Amtsgericht Köln, 304 F 242/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 304
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
304 F 242/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:1120.304F242.18.00
 
Tenor:

I.   Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder N. E.,  geboren am 00.00.0000, sowie A. E., geboren 00.00.0000, derzeit D. Straße 1, 52531 Übach-Palenberg, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.

II.  Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder N. E. sowie A. E. an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.   Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter I. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich ein oder beide Kinder aufhalten, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Kreisjugendamt in Heinsberg ist gem. § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder N. E. sowie A. E., an den Antragsteller zu treffen,

b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

V.   Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

VI. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VII. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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