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Amtsgericht Köln, 215 C 44/18

Datum:
16.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 215
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 44/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:1016.215C44.18.00
 
Tenor:

1.

Der Negativ-Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft H-str., Köln vom 03.05.2018 zu Tagesordnungspunkt 8 (Antrag der Eigentümerin Frau I. WE 5: Beseitigung von Schäden im Estrich der Dachgeschosswohnung G. (WE 7)) wird für ungültig erklärt.

2.

Zu TOP 8 wird folgender Beschluss ersetzt:

Es ist beschlossen, dass die im schall-technischen Gutachten des Prof. Dr.-Ing. O. vom 20.09.2016 zu dem vor dem Amtsgericht Köln geführten Verfahren (Az. 215 C 0/13) festgestellten Schallbrücken im Estrich in der Dachgeschosswohnung (Wohnung Dachgeschoss links) durch die Gemeinschaft behoben werden und zwar unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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