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Amtsgericht Köln, 209 C 402/17

Datum:
29.03.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 209
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
209 C 402/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:0329.209C402.17.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 6 S 83/18
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

jeweils im

November

um

20,00%

jeweils im

Dezember

um

30,00%

jeweils im

Januar

um

30,00%

jeweils im

Februar

um

30,00%

jeweils im

März

um

30,00%

jeweils im

April

um

20,00%

jeweils im

Mai

um

10,00%

jeweils im

Juni

um

0,00%

jeweils im

Juli

um

0,00%

jeweils im

August

um

0,00%

jeweils im

September

um

0,00%

jeweils im

Oktober

um

20,00%

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst zu 74 % und die Beklagte zu 2.) zu 26 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2.) zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages.Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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