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Amtsgericht Köln, 142 C 505/17

Datum:
04.06.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 505/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:0604.142C505.17.00
 
Leitsätze:

FluggastVO: Zur zeitlichen und sachlichen Reichweite der Erstreckung eines aussergewöhnlichen Umstandes auf Folgeflüge desselben Fluggerätes und keine Berücksichtigung der Flugstrecke eines störungsfreien Zubringerfluges bei der Entfernungsberechnung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) bis 4.) jeweils 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1.) bis 3.) zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4.) trägt die Beklagte ganz und die aussergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) bis 3.) trägt die Beklagte zu 4/5. Von den aussergerichtlichen Kosten der Beklagten  tragen die Kläger zu 1.) bis 3.) 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.

 
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