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Amtsgericht Köln, 142 C 293/17

Datum:
22.01.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 293/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:0122.142C293.17.00
 
Leitsätze:

FluggastVO: Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung einer großen Verspätung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils  250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

 
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