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Amtsgericht Köln, 142 C 122/18

Datum:
22.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 142
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
142 C 122/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:1022.142C122.18.00
 
Leitsätze:

Vorlagebeschluss Fluggastrechteverordnung: Entscheidungen des Flugverkehrsmanagement als aussergewöhnlicher Umstand ?

 
Tenor:

I.                    Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.                  Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO)  folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt bereits die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der VO den Slot eines bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag zu verschieben einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO dar, ohne dass es auf den Grund oder die Ursache der Verschiebung ankommt

oder

stellt die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der VO den Slot eines bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag zu verschieben nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO dar, wenn die Entscheidung ihrerseits auf einem außergewöhnlichem Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der VO beruht ?

 
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