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Amtsgericht Köln, 124 C 330/18

Datum:
30.11.2018
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung124
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
124 C 330/18
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2018:1130.124C330.18.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die M. bezüglich der Beratung hinsichtlich einer Kapitalanlage bei der B. und der C. zu gewähren (Schaden-Nr. der Beklagten N01).

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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