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Amtsgericht Köln, 902 a OWi 401/16

Datum:
31.07.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 902
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
902 a OWi 401/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0731.902A.OWI401.16.01
 
Tenor:

Das Verfahren wird gem. Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der nachfolgenden Frage vorgelegt:

Ist Artikel 19 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, dass eine Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine Leitungsperson eines Unternehmens gem. § 30 OWiG, § 9 OWiG, § 130 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit, die am Sitz des Unternehmens begangen wurde, nur von dem Mitgliedsstaat verhängt werden darf, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat? Oder sind auch andere Mitgliedsstaaten zu einer Sanktion der Ordnungswidrigkeit befugt, wenn diese in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurde?

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

 
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