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Amtsgericht Köln, 75 IN 309/17

Datum:
20.10.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt.75
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
75 IN 309/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:1020.75IN309.17.00
 
Schlagworte:
Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, Billigkeit, Druckantrag, Kostenaufhebung, Kostenentscheidung, Zahlung, Erfüllung, Rechtsschutzinteresse, Wegfall, Zahlungsunfähigkeit, Zweitschuldnerhaftung
Normen:
§ 91a ZPO, § 14 InsO, § 14 I 2 InsO, § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 23 I GKG, § 23 A
Leitsätze:

1. Die Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung allein führt nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nicht mehr zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Allein aus der Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung lässt sich nicht auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit schließen.

2. Die Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung lässt es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung ihres Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf die Schuldnerin durch ein Insolvenzverfahren.

3. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

 
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