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Amtsgericht Köln, 72 IN 594/13

Datum:
15.02.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 72
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
72 IN 594/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0215.72IN594.13.00
 
Schlagworte:
Insolvenzplan, darstellender Teil, berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit
Normen:
§ 35 Abs. 2 InsO; § 220 Abs. 2 InsO; § 231 Abs. 1 Nr.1 InsO, §295 Abs. 2 InsO
Leitsätze:

1. Im darstellenden Teil eines Insolvenzplanes bzgl. einer natürlichen Person sind aussagekräftige Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners erforderlich.

2. Behautet der Schuldner selbständig tätig zu sein und einen Vergleichsbetrag nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO nicht abführen zu müssen, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, so hat er Art und Umfang seiner behaupteten selbständigen Tätigkeit substantiiert im darstellenden Teil des Plans darzulegen.

3. In diesem Zusammenhang spricht es gegen eine behauptete einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit des Schuldners, wenn

-) der Schuldner nicht unter einer festen Firma bzw. Bezeichnung tätig ist;

-) der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter für sein Unternehmen dieselbe Bezeichnung angegeben hat, unter der seine frühere Ehefrau seit vielen Jahren ihr Unternehmen betreibt;

-) die Hauptauftraggeberin des Schuldners seine ehemalige Ehefrau ist, die im selben Geschäftsbereich wie der Schuldner tätig ist;

-) der Schuldner keinen eigenen Internetauftritt hat, sondern– jedenfalls bislang – in Geschäftsbriefen auf den Internetauftritt seiner ehemaligen Ehefrau verwiesen hat;

-) der Schuldner die betriebliche E-Mail-Adresse seiner ehemaligen Ehefrau mitbenutzt, die auch in ihrem Internetauftritt aufgeführt ist, und diese – jedenfalls bislang – auf seinen Geschäftsbriefen angegeben hat;

-) er unter dieser E-Mail-Adresse betriebliche E-Mail-Korrespondenz im Namen seiner Exfrau führt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

wird der Insolvenzplan vom 26.07.2016 in der Fassung vom 19.12.2016, vorgelegt durch den Schuldner, zurückgewiesen.

 
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