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Amtsgericht Köln, 72 IN 344/16

Datum:
02.05.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 72
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
72 IN 344/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0502.72IN344.16.00
 
Schlagworte:
Zulässigkeit, Eröffnungsantrag, Glaubhaftmachung von Steuerforderungen, Steuerbescheid, Vollziehbarkeit, übereinstimmende Erledigungserklärung, finanzgerichtliches Verfahren
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO; § 91a ZPO
Leitsätze:

1. Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe.

2. Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.

 
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