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Amtsgericht Köln, 72 IN 310/16

Datum:
04.01.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 72
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
72 IN 310/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0104.72IN310.16.00
 
Schlagworte:
Mindestvergütung; vorläufiger Insolvenzverwalter; Abschlag bei kurzer Amtsdauer
Normen:
§ 26a InsO; § 63 InsO; § 2 InsVV; § 11 InsVV
Leitsätze:

1. Die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 1.000,00 €.

2. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Vielmehr kommt eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

3. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind.

 
Tenor:

I.

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Schuldner zu tragen;

II.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. I. C., U-Ring, 00000 L, wie folgt festgesetzt:

Vergütung

500,00 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

150,00 €

Zwischensumme

650,00 €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 650,00 €

123,50 €

Endbetrag

773,50 €

 
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