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werden die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Gläubiger auferlegt.
Gründe:
2I.
3Am 13.10.2016 beantragte die Krankenkasse E. wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Verfahren wurde hier unter dem Az. 72 IN 432/16 geführt. Die E. erklärte ihren Eröffnungsantrag mit Schreiben vom 02.12.2016 für erledigt, nachdem die Rückstände ausgeglichen wurden.
4In der Folge verlegte die Schuldnerin ihren Sitz und Geschäftssitz nach Thaden bei Kiel, was am 20.04.2017 ins dortige Handelsregister eingetragen wurde (Amtsgericht Kiel, HRB 00000 KI).
5Mit Schreiben vom 18.04.2017, beim hiesigen Gericht eingegangen am 25.04.2017, hat der Gläubiger im jetzigen Verfahren beantragt, das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Zur Glaubhaftmachung seiner Forderung und der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat der Gläubiger Steuerbescheide und ein Protokoll über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch vorgelegt.
6Mit Verfügung vom 27.04.2017 hat das Gericht den Antrag der Schuldnerin zur Stellungnahme zugestellt und den Gläubiger über das Vorverfahren 72 IN 432/16 in Kenntnis gesetzt, sowie auf ein den Gläubiger im Fall einer Erledigungserklärung treffendes Kostenrisiko hingewiesen.
7Nachdem das Gericht den Gläubiger auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hat, die im Zuge der Ermittlungen aufgekommen waren, hat der Gläubiger den Antrag mit Schreiben vom 20.07.2017 für erledigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die antragsgegenständliche Forderung mit einer Restzahlung am 19.07.2017 ausgeglichen wurde. Auf die örtliche Zuständigkeit käme es mithin nicht mehr an.
8Die Erledigungserklärung ist der Schuldnerin am 01.08.2017 zugestellt worden, zugleich ist sie darauf hingewiesen worden, dass die Zustimmung zur Erledigungserklärung als erteilt gilt, wenn binnen 2 Wochen ab Zustellung kein Widerspruch gegen die Erledigungserklärung bei Gericht eingeht. Die Schuldnerin hat sich nicht weiter geäußert.
9II.
10Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
11Im vorliegenden Fall hat der antragstellende Gläubiger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat hierzu innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Gemäß §§ 91 a, Abs. 1 Satz 2 ZPO, 4 InsO gilt dies als Zustimmung zur Erledigungerklärung.
121. Zweifel an der Wirksamkeit der Erledigungserklärung des Gläubigers bestehen nicht.
13Der antragstellende Gläubiger kann seinen Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen (§ 13 Abs. 2 InsO) oder für erledigt erklären (BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 131/07, juris; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 188 ff., jeweils m.w.N.) ohne dass dafür bestimmte Gründe vorliegen oder überhaupt eine Begründung abgegeben werden müsste. Soweit vereinzelt vertreten wird, eine Erledigungserklärung, die der antragstellende Gläubiger nach Begleichung seiner Forderung abgebe, sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (so LG Duisburg Beschl. v. 28.11.2008 – 7 T 231/08, juris, zur früheren Rechtslage; Webel ZInsO 2017, 2261 ff. zur aktuellen Rechtslage), kann dem nicht gefolgt werden: Dies stünde im Widerspruch zu dem kontradiktorischen Charakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2006 – IX ZB 204/04 Rn. 25 m.w.N., juris). Aus diesem folgt, dass es die Entscheidung des Gläubigers ist, ob er das Verfahren einleitet und fortführt. Dementsprechend erlaubt § 13 Abs. 2 InsO ausdrücklich die Antragsrücknahme bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Erledigungserklärung gibt der antragstellende Gläubiger genauso wie mit der Antragsrücknahme zum Ausdruck, dass er das ursprüngliche (tatsächliche oder vorgebliche) Verfahrensziel nicht weiter verfolgt. Zumindest im Insolvenzverfahren liegt der einzig wesentliche Unterschied zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung darin, dass die Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung ganz oder teilweise zu Lasten des Schuldners ermöglicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11. 2004 - IX ZB 258/03, juris; K.Schmidt/Grundlach, 19, Aufl. 2016, § 13 Rn. 37).
14Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass § 14 Abs. 1 S. 2 InsO die Zulässigkeit einer Erledigungserklärung einschränken sollte; Anhaltspunkte für eine entsprechende gesetzgeberische Absicht lassen sich auch der Gesetzesbegründung zur jüngsten Änderung der Vorschrift nicht entnehmen (BT- Drucksache 18/7054, S. 16). Die Gründe, die für die Erledigungserklärung angegeben werden, sind nicht für deren Wirksamkeit, sondern nur für deren (Kosten-) Folge von Bedeutung (vgl. Frind, NZI 2017, 417 (420 f.)).
152. Für die Kostenentscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Eröffnungsantrag zunächst zulässig gewesen ist. Weitere Ermittlungen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, finden im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nicht statt. Ist der Antrag zulässig gewesen, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen insbesondere dann in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig abzeichnet (LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 – 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).
16Nach diesem Maßstab sind die Kosten dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen.
17Auch wenn der Gläubiger durch die Vorlage der Steuerbescheide und das Protokoll über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch sowohl seine Forderungen als auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht hat (§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO), sprechen die Gesamtumstände dafür, dass der Eröffnungsantrag des Gläubigers wegen Rechtsmissbrauches unzulässig gewesen ist. Ein Eröffnungsantrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn sich herausstellt, dass der Gläubiger mit seinem Eröffnungsantrag das ausschließliche Ziel verfolgt (hat), Druck auf den Schuldner auszuüben, um so seine Forderungen durchzusetzen (vgl. LG Köln a.a.O.; Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 74).
18Dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag des Gläubigers um einen solchen sog. Druckantrag gehandelt hat, spricht die Gesamtbetrachtung der folgenden Aspekte:
19Stellt ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag und erklärt diesen allein wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Zweck der Antragstellung gewesen ist, denn diese könnte der Gläubiger unverändert weiter verfolgen. Der bloße Ausgleich der antragsgegenständlichen Forderung führt seit der am 05.04.2017 in Kraft getretenen Änderung von § 14 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig vom Vorliegen eines früheren Antragsverfahrens nicht mehr zur Unzulässigkeit des Antrages und kann daher auch – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die die erneute Entstehung vergleichbarer Schulden als ausgeschlossen erscheinen lässt – kein erledigendes Ereignis darstellen. Der Ausgleich allein der Forderung des antragstellenden Gläubigers stellt auch kein Indiz für den Wegfall der einmal glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit dar. Diese wirkt grundsätzlich fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – IX ZB 256/11, Rn. 12, juris).
20Die Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens ungeachtet des Ausgleichs der antragsgegenständlichen Forderung ist nach dem mit der Änderung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO verfolgten Zweck auch erwünscht. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung:
21„Die Neuregelung verfolgt das Ziel, eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu fördern. Hierdurch kann die Fortsetzung der wirtschaftlichen Aktivitäten insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig unterbunden und verhindert werden, dass Gläubiger wegen der Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung zum Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt insolvenzanfechtungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Das Erfordernis eines „Erstantrags“ stellt ein Hemmnis für eine frühzeitige Sachaufklärung dar. Ein Gläubiger, der Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners hat, dringt erst mit dem Zweitantrag durch, sofern der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung „abwendet“. In der Zwischenzeit kann der insolvente Schuldner zum Schaden der Gläubiger und des Rechtsverkehrs weiter wirtschaften.“ (BT- Drucksache 18/7054, S. 16).
22Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als erledigendes Ereignis ist nicht ersichtlich. Ist der antragstellende Gläubiger ein Sozialversicherungsträger oder – wie hier – der Fiskus, besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Ausgleich der antragsgegenständlichen Forderung in der Regel fort, da ein solcher öffentlich-rechtlicher Gläubiger die Entstehung neuer Forderungen gegen den Schuldner – anders als z.B. ein Lieferant – nicht vermeiden kann. Nur, wenn der Schuldner seinen Arbeitnehmern gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, besteht in der Regel nicht mehr die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners neue Verbindlichkeiten gegenüber dem antragstellenden Sozialversicherungsträger oder Fiskus begründet werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. 7. 2012 − IX ZB 18/12, Rn. 8, juris). Für eine derartige Ausnahme sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23Der Gläubiger hat auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens durch die Abgabe einer Erledigungserklärung. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Kostenhaftung: Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so trägt der antragstellende Gläubiger nicht die Kosten des Eröffnungsverfahrens. Falls der Eröffnungsantrag als unbegründet abgewiesen wird, weil die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass ein Eröffnungsgrund nicht vorliegt, trägt der Schuldner nach § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Eröffnungsverfahrens; die Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist in diesem Fall nach § 23 Abs. 1 S. 3 GKG ausgeschlossen. Nur in dem Ausnahmefall, dass es – trotz der Befriedigung des antragstellenden Gläubigers und eines sich daraus ergebenden Anfechtungsanspruchs des Insolvenzverwalters – zur Abweisung des Antrages mangels Masse kommt, besteht für den Gläubiger ein Kostenrisiko als Zweitschuldner nach § 23 Abs. 1 GKG. Dieses Risiko nimmt allerdings ohnehin jeder Gläubiger, der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt, auf sich (vgl. AG Köln, Beschl. v. 15.02.2017 – 72 IN 295/13, juris).
24Legt man § 14 Abs. 1 S. 2 InsO dahingehend aus, dass dieser bezweckt, dass ein zulässig gestellter Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter verfolgt wird, so liegt darin auch keine unbillige Beschränkung der Verfahrensrechte der Beteiligten: Sofern sowohl der antragstellende Gläubiger als auch der Schuldner das Insolvenzeröffnungsverfahren einvernehmlich beenden wollen, bleibt ihnen unbenommen, eine Vereinbarung zu treffen, die z.B. vorsehen kann, dass der Schuldner sich verpflichtet, gegenüber dem Gericht zu erklären, dass er die Kosten trage.
25Nach alledem spricht bereits einiges dafür, dass ein Gläubiger, der seinen Antrag nach der Änderung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nur wegen der Begleichung seiner Forderung für erledigt erklärt, allein seine bevorzugte Befriedigung erwirken wollte und mithin einen unzulässigen Druckantrag gestellt hat. Ob dies ausreichen würde, um allein dem Gläubiger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, mag vorliegend dahinstehen. Denn als weiteres gewichtiges Indiz für einen rechtsmissbräuchlichen Druckantrag tritt hier hinzu, dass der Antrag auch nach der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ungeachtet der Zahlung durch die Schuldnerin zulässig geblieben wäre: Nach der früheren Fassung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ist ein Gläubigerantrag trotz Begleichung der verfahrensgegenständlichen Forderung zulässig geblieben, wenn im Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. Dies war vorliegend der Fall, vgl. die Ausführungen zum Verfahren 72 IN 432/16 unter Ziff. I oben. Auch bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Vorverfahrens. Das Vorliegen eines derartigen Vorverfahrens aber spricht dafür, dass sich die bereits im Vorverfahren glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verfestigt hat, was einen Gläubiger, der nicht allein seine Befriedigung, sondern tatsächlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anstrebt, besonders motivieren müsste, an seinem Antrag festzuhalten. Wie unter Ziff. I ausgeführt, ist der Gläubiger über das Vorverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Bereits unter der früheren Fassung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO war die Abgabe einer Erledigungserklärung nach Befriedigung der antragsgegenständlichen Forderung jedenfalls dann ein hinreichendes Indiz für die Annahme eines unzulässigen Druckantrages, wenn mehrere Vorverfahren innerhalb des seinerzeit maßgeblichen Zweijahreszeitraumes vorgelegen hatten (LG Köln Beschl. v. 24.08.2016 – 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).
26Vorliegend kommt außerdem hinzu, dass der Gläubiger das örtlich unzuständige Gericht angerufen hat und mithin zu keiner Zeit ein zulässiger Eröffnungsantrag vorgelegen hat: Im Zuge der bisherigen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Schuldnerin kurze Zeit vor Antragstellung sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Thaden in Schleswig-Holtstein verlegt hat, so dass das Amtsgericht Köln örtlich unzuständig gewesen ist, § 3 Abs. 1 InsO. Ein zulässiger Antrag hat mithin zu keiner Zeit vorgelegen.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, §§ 91a Abs. 2 i. V. m. §§ 511; 569 ZPO gegeben, soweit der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
29Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
30Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
31Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
32Köln, 18.11.2017
33Amtsgericht
34Richter am Amtsgericht