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Amtsgericht Köln, 71 IK 453/12

Datum:
30.06.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IK 453/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0630.71IK453.12.00
 
Schlagworte:
Versagung der Restschuldbefreiung Ausschlussfrist Nachtragsverteilung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Normen:
§ 290 InsO; § 97 InsO
Leitsätze:

Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen fort, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen.

Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein (ggf. schriftlicher) Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung stattfindet, oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

...

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

 
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