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Amtsgericht Köln, 71 IK 175/15

Datum:
07.04.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IK 175/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0407.71IK175.15.00
 
Schlagworte:
Forderungsanmeldung Deliktsforderung Zurückweisung Beförderungserschleichung Forderungsprüfung Restschuldbefreiung Tabelle
Normen:
§ 174 InsO § 178 InsO; § 302 InsO; § 265a StGB
Leitsätze:

1. Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen – hier auf eine vertragliche und auf eine deliktische-, so sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

2. Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB ) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.

 
Tenor:

 ...wird die Erinnerung vom 22.11.2016 gegen Ablehnung der Aufnahme der Deliktseigenschaft bezüglich der Insolvenzforderungen Rang 0 lfd. Nr. 3 - 6 in die Insolvenztabelle durch Entscheidung der Rechtspflegerin vom 31.10.2016 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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