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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Ein Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen BO-000 fuhr am 21.04.2012 gegen 12:00 Uhr auf dem Grundstück J.J.-Straße 4, 58456 Witten gegen eine Telekommunikationsanlage bzw. einen Verteilerkasten der Klägerin, wodurch dieser beschädigt wurde.
3Dabei handelt es sich um einen Verteilerkasten KVz 72 (Kabelverzweiger) von Quante, Baujahr 1972, der mit einem EVs (Kabelendverschluss/-verschlüsse) mit 72/100 DA (Doppeladern), Baujahr 1978, einem EVs (Kabelendverschluss/-verschlüsse) mit 72/100 DA (Doppeladern), Baujahr 1975 sowie einem EVs (Kabelendverschluss/-verschlüsse) 58/50 DA (Doppeladern), Baujahr 1972 bestückt war.
4Der Schaden wurde repariert. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin eine Rechnung i.H.v. 3.954,39 EUR (Bruttoendbetrag), die als Anl. K3 (Bl. 15 f. der Akte) beigefügt ist. Die Beklagte zahlte einen Betrag i.H.v. 1.966,97 EUR, also die Hälfte der Forderung, wobei sie die Sachkostenpauschale komplett unbeglichen ließ. Die Differenz wird mit der Klageforderung geltend gemacht.
5Darüber hinaus macht die Beklagte die Kosten für zwei Mahnschreiben in Höhe von insgesamt 3 EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten für einen Gegenstandswert bis 2.000 EUR i.H.v. 192,90 EUR geltend.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der volle Schadensersatz zustehen, insbesondere müsse sie sich keinen Abzug von 50 %“ neu für alt“ anrechnen lassen. Aufgrund der sehr langen Lebensdauer des Verteilerkastens führe die Auswechslung nicht zu einer Vermögensmehrung. Die Lebensdauer sei mit mindestens 50 Jahren zu bemessen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.987,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 und 192,90 EUR Nebenkosten sowie 3 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich im Rahmen der Schadensregulierung nach § 249 BGB einen Abzug von 50 % neu für alt anrechnen lassen. Der Kabelverzweiger unterliege naturbedingten wie technischen Alterungsprozessen. Der vorgenommene Abzug für die eintretende Wertverbesserung sei angemessen.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
13Die Klage ist der Beklagten am 01.12.2015 zugestellt worden.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2016 und vom 24.06.2016 durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016 sowie auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen L. vom 13.05.2016 (Bl. 107 ff. d.A.) und vom 16.08.2016 (Bl. 166 ff. d.A.) verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden Schadensersatzes. Die Zahlung der Beklagten in Höhe von 50 % gleicht den entstandenen Schaden hinreichend aus.
18Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer schadensersatzbedingten Erneuerung der beschädigten Sache der Geschädigte die Kosten für die Erneuerung nicht in voller Höhe ersetzt verlangen kann, sondern einen Abzug "neu für alt" hinnehmen muss (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1995 – VIII ZR 270/94 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Der Geschädigte soll nur so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, aber nicht besser. Dabei fließen neben den Material- auch die Montagekosten bzw. Arbeitskosten in die Berechnung der Vorteilsausgleichung, also konkret die Berechnung des Sachwerts und des zugefallenen Mehrwerts, ein (vgl. BGH ebd., Rn. 28, 29; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 – II ZR 186/96 –, Rn. 9, juris).
19Für die Ermittlung des Sachwerts ist es gängige Praxis, die dem Geschädigten für die Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache entstandenen konkreten Aufwendungen zugrunde zu legen, wenn nicht schadenbedingt erhöhte, die gewöhnlichen Herstellungskosten übersteigende Aufwendungen vorliegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 – II ZR 186/96 –, Rn. 9, juris). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
20Dass der Klägerin über den gezahlten Betrag hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zusteht steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen L.. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei, sodass das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen folgt. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Die Gutachten des Sachverständigen sind detailliert und auf Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse erstellt. Die Berechnungsmethode für sich genommen ist vertretbar; dies ergibt sich u.a. daraus, dass sie in ähnlicher Form auch in dem eingangs zitierten vor dem BGH verhandelten Verfahren rechnerisch unbeanstandet zum Tragen gekommen ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 – II ZR 186/96 –). An der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die Parteien haben auch keine Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen erhoben. Der Sachverständige hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen der Parteien erschöpfend beantwortet.
21Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Restwert des Verteilerkastens aus dem Jahr 1972 bei einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren bei 991,35 EUR anzusetzen war. Bei einer vertretbar anzunehmenden kürzeren Nutzungsdauer von 40 Jahren geht der Sachverständige von einem Betrag von 410,70 EUR aus.
22Der Sachverständige hat sich im Rahmen des Ergänzungsgutachtens sowie in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen der Klägerseite auseinander gesetzt. Der Sachverständige hat erläutert, dass das erneuerte Wetterschutzgehäuse der Alterung unterliegt und der beschädigte Schrank unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 50 Jahren, die das Gericht angesichts des Klägervortrags für vertretbar hält, einen Restwert von 991,35 EUR aufwies. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Erneuerung insbesondere in Bezug auf die technischen Veränderungen einen Mehrwert schafft, da die Lötleisten-Technik inzwischen durch die Patch-Technik ersetzt wurde. Damit hätten sich auch die Einbaumaße geändert, weshalb ein Austausch des Schrankes notwendig würde. Dies hält das Gericht für einleuchtend. Zudem hat der Sachverständige aufgrund seiner beruflichen Erfahrung nachvollziehbar erklärt, dass Kabelverzweigerschränke nicht gewartet würden, sondern mit zunehmender Alterung ausgetauscht werden.
23Eine Vorteilsausgleichung ist dementsprechend vorzunehmen, da die Klägerin nunmehr einen völlig neuen Schrank erhalten hat. Der Wertzuwachs besteht darin, dass ein Schrank mit einem Zeitwert laut Gutachten von 991,35 EUR nunmehr auf den neuesten technischen Stand gebracht wurde. Künftige technische Aufwendungen hat sich die Klägerin damit erspart. Daher kann auch dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend auch die Sachkostenpauschale hätte regulieren müssen, da auch bei einer Bejahung dieser Frage der gezahlte Betrag angemessen ist.
24Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 1.987,42 EUR festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
35B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
36Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.