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Amtsgericht Köln, 204 C 97/17

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 204
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
204 C 97/17
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:1205.204C97.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2017 zu TOP 8.3, - soweit ein Verbot der Nutzung von Ganzkörperbekleidung in Schwimmbad und Sauna sowie eine Zutrittsverwehrung bei Nichtbeachtung der erweiterten Badeordnung beschlossen wurde -, nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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