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Amtsgericht Köln, 142 C 601/16

Datum:
27.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 601/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:1127.142C601.16.00
 
Leitsätze:

Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung, Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei Kreuzfahrt und fehlendem Gepäck.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des AG Frankfurt vom 14.09.2016 - Az.: 29 C 2258/16 (40) - wird mit der Massgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger jeweils 286,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

 
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