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Amtsgericht Köln, 142 C 517/15

Datum:
24.04.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 517/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0424.142C517.15.00
 
Leitsätze:

Fluggastverordnung: kein aussergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 Abs. 3 EG VO 261/2004 bei Startabbruch wegen Wirbelschleppen des zuvor gestarteten Flugzeuges.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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