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Amtsgericht Köln, 142 C 511/16

Datum:
07.08.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 511/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0807.142C511.16.00
 
Leitsätze:

FluggastVO: Zur Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen austgeführt wird, das mit dem auf dem Flugschein angegebenen ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht identisch ist.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 19.12.2016 wird mit der Massgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 Euro vom 04.06.2016 bis zum 16.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 600,00 Euro erledigt ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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