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Amtsgericht Köln, 142 C 160/16

Datum:
24.04.2017
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 160/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2017:0424.142C160.16.00
 
Leitsätze:

Leitsatz: Reisevertragsrecht: unberechtigte Kündigung des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB bei Erhöhung der Sicherheitsauflagen für Fluggesellschaften und im Übrigen bekannter Gefährdungslage auf dem Sinai.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.658,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten aus der Kostennote der Rechtsanwälte Dr. N. und Kollegen vom 29.02.2016 in Höhe von 106,74 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu  7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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