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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.727,50 EUR (in Worten: viertausendsiebenhundertsiebenundzwanzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die restliche Rückzahlung einer Anzahlung für den Kauf eines Fahrzeugs.
3Mit Vertrag vom 04.07.2016 erwarb die Klägerin von der Beklagten ein Fahrzeug Audi SQ5 zum Preis von 63.000 €; auf den Kaufvertrag Bl. 5 der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung i.H.v. 11.970 €, von der die Beklagte nach unstreitig erfolgtem Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag zwischenzeitlich einen Betrag von 7252,50 € zurückerstattet hat. Die Beklagte hat das Fahrzeug zwischenzeitlich anderweitig veräußert.
4Zunächst war zwischen den Parteien der 06.07.2016 als Termin für die Abholung sowie Zahlung des restlichen Kaufvertrages vereinbart worden. Auf Bitten der Klägerin wurde dieser Termin zunächst auf den 08.07.2016 verlegt. Als die Klägerin an diesem Tag ankündigte, sie könne erst am Ende der nächsten Woche kommen und das Fahrzeug abholen und bezahlen, setzte die Beklagte der Klägerin per E-Mail eine Frist zur Abholung und Bezahlung bis zum 11.07.2016 15:00 Uhr und drohte an, das Fahrzeug sonst zu verkaufen. Nach erneuter Nachfrage am 11.07.2016, die Antwort blieb, beauftragte die Beklagte zwei Tage später ihre Prozessbevollmächtigten, die am 13.07.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Daraufhin erklärte die Klägerin, das Fahrzeug am 18.07.2016 abholen zu wollen. Am 18.07.2017 verkaufte die Beklagte das Fahrzeug für 60.000 €. Diese Differenz von 3000 € zzgl. 85,10 € Zinsschaden für die Zeit vom 07.07.2016 bis zum 28.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 1642,40 € zog die Beklagte von der Anzahlung ab; der verbleibende Restbetrag ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.
5Wegen der weiter gehenden Einzelheiten wird insbesondere auf die Zusammenfassung des E-Mail Verkehrs (Bl. 11 der Akte) Bezug genommen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 4727,50 € zzgl. 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin hat auf Verlangen der Beklagten und Beschluss des Gerichts vom 30. achten 2017 eine Prozesskostensicherheit i.H.v. 5200 € gezahlt. Dies erfolgte zunächst durch Einzahlung zur Gerichtskasse zum gerichtlichen Aktenzeichen am 29.09.2017. Die Zahlungsanzeige vom 09.10.2017 wurde am 18.10.2017 von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln zusammen mit der Annahmeanordnung an die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm übersandt. Die Buchung im Hinterlegungskonto erfolgte dort am 24.10.2017.
11Entscheidungsgründe:
121.
13Die Klage ist nicht für zurückgenommen zu erklären, weil die Klägerin die Prozesskostensicherheit bis zur Entscheidung geleistet hat, § 113 ZPO.
14Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln hat die zunächst bei der allgemeinen Gerichtskasse eingezahlten 5200 € am 18.10.2017 angenommen zum Az. 81 HL 000/17. Damit hat die Klägerin die Prozesskostensicherheit ordnungsgemäß hinterlegt. Gemäß § 113 S. 2 ZPO reicht es aus, wenn diese Hinterlegung bis zur Entscheidung geleistet wird, unabhängig davon, welche Frist das Gericht in dem zu Grunde liegenden Beschluss gesetzt hat.
152.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte analog §§ 346, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Anzahlung, da die Parteien durch übereinstimmende Erklärung, dass sie von der Wirksamkeit des Rücktritts ausgehen, klargestellt haben, dass der Vertrag zwischen ihnen nicht mehr besteht, unabhängig davon, ob die Rücktrittsvoraussetzungen vorlagen.
173.
18Diesem Anspruch stehen keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 3 BGB entgegen. Denn tatsächlich erfolgte die Erklärung des Rücktritts der Beklagten ebenso wenig wie die Weiterveräußerung des Fahrzeugs oder die Beauftragung der Rechtsanwälte innerhalb einer wirksam gesetzten Frist gemäß § 323 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagten der Klägerin am 08.07.2016 – einem Freitag – per E-Mail bis Montag, 11.07.2016, 15:00 Uhr gesetzte Frist war nicht angemessen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kaufantrag selbst keine Frist zur Abholung enthielt, sondern sich die Parteien zunächst auf eine Abholung binnen zwei Tagen einigten. Diese Abholung und Zahlung scheiterte daran, was die Beklagte wusste und auch Prozess nicht bestritten hat, dass es in der Familie desjenigen, der das Fahrzeug aus dem Ausland abholen und den Kaufpreis zahlen wollte, einen Todesfall gab. Zugleich war angekündigt, deswegen bis Ende der Woche, also bis zum Wochenende 16./17.07.2016, im Ausland bleiben zu wollen. Darüber hinaus gab es, auch im Hinblick auf die bereits geleistete Anzahlung i.H.v. 19 % der Gesamtsumme, keine besondere Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigen könnte, eine solch kurze Frist über das Wochenende zu setzen.
19Da andererseits auch nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte dies ist nur zum Schein gesetzt hat, wird nach ständiger Rechtsbrechung des Bundesgerichtshof (BGH NJW 1985, 2640) durch eine zu knapp bemessene Nachfrist eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts endete diese Frist nicht vor dem 18.07.2016 – dem Tag, an dem die Klägerin das Fahrzeug abzuholen angekündigt hat. Denn unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der Anzahlung, die einen etwaigen Wertverlust durch eine Standzeit in jedem Fall abdecken würde, eine Anreise aus dem und Abholung ins Ausland, eines nicht bestrittenen Todesfalles, der bereits erfolgten Ankündigung, bis zum 16. oder 17.07.2016 sich wegen des Todesfalles im Ausland aufzuhalten, lief die Frist jedenfalls bis zum 18.07.2016, dem diesem Wochenende nachfolgenden Montag. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug an diesem Tag abgeholt hätte.
20Der Rücktritt ist deshalb nicht wirksam.
214.
22Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
235.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 4.727,50 EUR festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.