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1.) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine über 357,00 € hinausgehenden Zahlungsansprüche wegen Nutzung des Lichtbilds bzw. Lichtbildwerks „KÖLNER DOM ABENDS (Bildnummer #0006)“ gemäß seiner Rechnung 00498 vom 15. April 2015 bzw. Mahnung vom 25. Januar 2016 i. H. v. 714,00 € zustehen.
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattungen der Abmahnkosten i. H. v. 347,60 € wegen der Abmahnung vom 23. März 2016 hat.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 38 % und dem Beklagten zu 62 % auferlegt.
4.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2-Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand-
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die ursprüngliche Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass der Beklagte Anspruch auf Lizenzentschädigung wegen der urheberechtswidrigen Nutzung des Lichtbildwerks „KÖLNER DOM ABENDS“ i. H. v. 357,00 € hat. Der Kläger hat das Lichtbild unstreitig auf der von ihm betriebenen Internetseite www.xxx.de genutzt. Diese Nutzung war widerrechtlich. Der Beklagte hat die Fremdnutzung des Bildes in wirksamer Weise von der Erfüllung der Lizenzbedingungen der Creative Commens Lizenz Attribution-Share-Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) abhängig gemacht. Die Kritik des Klägers an der Verwendung dieses Lizenzwerkes seitens des Beklagten und insbesondere an der Veröffentlichung der Lizenzbedingungen auf der Wikimedia-Seite, auf der der Beklagte das streitgegenständliche Foto erstmals veröffentlicht hatte, kann dahinstehen: Selbst wenn für den Kläger aufgrund der aufgezeigten Unsicherheiten nicht erkennbar war, unter welchen Bedingungen er das Foto veröffentlichen durfte, hätte er sich mit dem Beklagten zwecks Abklärung der Bedingungen in Verbindung setzen müssen, bevor er das Foto nutzte.
5Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG einen Lizenzschadensersatzanspruch i. H. v. 357,00 €. Der Betrag ergibt sich aus dem Tarifwerk des Beklagten, demzufolge – unwidersprochen vorgetragen – die streitgegenständliche Fotonutzung mit einem Honorar von 300,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer belegt ist. Dies entspricht dem Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, § 97Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte als Berufsfotograf tätig ist, und die auf seiner Internetseite auffindbaren Honorarsätze verlangt. Er hat die Tätigkeit als Berufsfotograf beispielsweise durch Übersendung des Einkommenssteuerbescheides und der mit Einkaufsbelegen unterfütterten Aufstellung der verwendeten Fotoapparate und Zusatzgeräte zu einem Gesamtpreis von 77.913,98 € substanziiert. Der Kläger hat diesen Vortrag nur sehr pauschal und damit nicht hinreichend substanziiert in Zweifel gezogen.
6Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als dass der Beklagte zu Unrecht die Verdopplung des Honorars wegen unterbliebener Urheberbenennung verlangt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vermögensnachteil, der darin liegt, dass die Veröffentlichung ohne Urheberbenennung erfolgte, bereits durch die Honorarzahlung vollständig ausgeglichen. Vergleicht man diesen Zustand mit dem Zustand, der bei Beachtung der Lizenzbedingungen herrscht – also Gratisnutzung des Fotos bei erfolgter Urheberbenennung – so stellt sich das Lizenzhonorar wirtschaftlich als Entgelt für die Erlaubnis zur Veröffentlichung ohne Urheberbenennung (wie sie in manchen Tarifwerken durchaus vorgesehen ist) dar. Eine Verdopplung des Betrages wäre daher eine Überkompensation.
7Die begehrte Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i. H. v. 347,60 € wegen der anwaltlichen Abmahnung vom 23. März 2016 hat, ist begründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 47/09 – Kräutertee) an, nach der die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht verlangt werden können, wenn der verletzte Urheber den Verletzer zuvor bereits selbst abgemahnt hatte. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung wegen der Vermeidung des drohenden Unterlassungsrechtstreits auch im Interesse des Schuldners liegt. Wenn der Verletzte den Verletzer bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen hat, kann diese zweite Abmahnung ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen.
8Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Abmahnung auch gegen die Formvorschriften des § 97 a UrhG verstößt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Streitwert:
11ursprünglich: 600,00 €,
12seit dem 27. April 2016 (Klageerweiterung): 947,60 €.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
151. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
162. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
17Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
18Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
19Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
20Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.