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Amtsgericht Köln, 74 IN 45/15

Datum:
06.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IN 45/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0406.74IN45.15.00
 
Leitsätze:

1. Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen nach § 222 Abs. 2 Satz 2 InsO erfordert die Darlegung, dass es für die Unterscheidung von zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, was einem Differenzierungsverbot gleichkommt.

2. Gläubiger mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen müssen demnach in einer Gruppe zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist eine über § 222 Abs. 1 InsO hinausgehende Gruppendifferenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn den so separierten Gläubigern jeweils andere Rechte zugewiesen werden.

Paragraphen: §§ 222 Abs. 2, Abs. 3, 231 Abs. 1 Satz 1 InsO

 
Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 03.10.2015 gegen den Beschluss vom 21.09.2015 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

 
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