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Amtsgericht Köln, 73 IN 485/15

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 485/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:1201.73IN485.15.00
 
Schlagworte:
Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung; Forderungsanmeldung; Eintragung; unerlaubte Handlung; Insolvenztabelle; Tabellenauszug; Restschuldbefreiung
Normen:
§ 850f Abs. 2 ZPO, § 850d Abs. 1 ZPO § 174 InsO § 175 InsO § 201 InsO § 302 Nr.
Leitsätze:

1. Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschl. v. 3.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).

2. Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.

 
Tenor:

I.     Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.   Gerichtskosten werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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