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Amtsgericht Köln, 71 IN 20/13

Datum:
08.01.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IN 20/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0108.71IN20.13.00
 
Schlagworte:
Forderungsanmeldung Rücknahme der Forderungsanmeldung Forderungsfeststellung
Normen:
§ 4 InsO, §174 InsO, § 269 ZPO,; §265 ZPO, §727 ZPO
Leitsätze:

Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen.

Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.

 
Tenor:

wird die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2015 zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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