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Amtsgericht Köln, 643 Ls 308/15 10 Js 22/15

Datum:
12.01.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 643
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
643 Ls 308/15 10 Js 22/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0112.643LS308.15.10JS2.00
 
Tenor:

Die Angeklagten sind der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung und in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte G. wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten G. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte H. wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagte H. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 12 Monaten kein neue Fahrerlaubnis erteilen.

Hinsichtlich beider Angeklagten gilt:

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst.

§§ 222, 315c I Nr. 2a und b, III Nr. 1, 229, 69, 69a, 52 StGB

 
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