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Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer
Jugendstrafe von 9 Monaten
verurteilt.
Auf Kosten und Auslagen wird verzichtet.
Angew. Vorschr.: §§ 259 Abs.1 StGB; 1, 105 JGG
G r ü n d e :
2I.
3Der 19jährige Angeklagte, der inzwischen gut Deutsch spricht, stammt – nach eigenen unüberprüfbaren Angaben – aus Marokko und ist in U. geboren. Er wuchs bei den verheirateten Eltern auf und hat mindestens eine jüngere Schwester. Der Vater arbeitete als LKW-Fahrer, die Mutter Hausfrau. Der Angeklagte ging in U. zur Schule bis zur 8. Klasse und lernte dort unter anderem Arabisch lesen und schreiben sowie etwas Französisch.
4Als der Angeklagte etwa 13 Jahre alt war, starb der Vater im Jahr 2009. Danach verließ der Angeklagte die Schule und arbeite bei einem Maurer und auch auf dem Markt.
52012 entschloss er sich, sein Glück in Deutschland zu suchen, und reiste über Spanien und Frankreich Ende 2012 ein. Er landete über I. letztlich im E. Raum. Trotz des jungen Alters des Angeklagten kam es wohl letztlich nicht zu einer Betreuung durch das Jugendamt, er lebte auf der Straße und bei wechselnden Bekannten.
6Im Oktober 2013 kam er erstmals in Haft bis zu seiner Haftentlassung März 2014. Bereits im Juni 2014 wurde er erneut festgenommen und blieb letztlich bis Anfang Dezember 2015 zunächst in Untersuchungshaft und dann in der Strafvollstreckung bis zum Endstrafzeitpunkt.
7Danach stellte der Angeklagte einen Asylantrag und wurde in P. zugewiesen. Der Asylantrag soll inzwischen abgewiesen sein und der Angeklagte nunmehr eine Duldung besitzen.
8Der Angeklagte ist wie folgt bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
91.
10Entscheidungsdatum : 26.03.2013
11entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Hagen
12Aktenzeichen: 232 Js 5/13
13angewendete Vorschriften: StGB §
14zusätzliche Angaben: Gesucht wegen Strafverfolgung
152.
16Entscheidungsdatum : 06.05.2013
17entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Dortmund
18Aktenzeichen: 300 Js 138/13
19Tatbezeichnung : unerlaubte Einreise
20Datum der letzten Tat : 03.12.2012
21angewendete Vorschriften: AufenthG § 95 Abs.1 Nr.1
22zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG
233.
24Entscheidungsdatum : 18.03.2014
25entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
26Aktenzeichen: 601 Ls – 300 Js1861/13 – 271/13
27Rechtskräftig seit : 26.03.2014
28Tatbezeichnung : Diebstahl im besonders schweren Fall in 4 Fällen
29Datum der letzten Tat : 22.10.2013
30angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 243 Abs.1 Nr. 1, 3, § 25 Abs.2,
31§ 53, JGG § 52
32zusätzliche Angaben: 4 Wochen Jugendarrest
334.
34Entscheidungsdatum : 05.06.2014
35entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Dortmund
36Aktenzeichen: 500 Js 84/14
37zusätzliche Angaben: Gesucht wegen Strafverfolgung
385.
39Entscheidungsdatum : 21.10.2014
40entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
41Aktenzeichen: 601 Ls 500 Js 184/14 - 103/14
42Tatbezeichnung: Raub in Tateinheit mit Körperverletzung
43angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 249, § 52
44zusätzliche Angaben: 1 Jahr 6 Monate Jugendstrafe
456.
46Entscheidungsdatum : 14.01.2015
47entscheidende Behörde : Amtsgericht Dortmund
48Aktenzeichen: 800 Js 759/13
49Tatbezeichnung : Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
50Datum der letzten Tat : 24.06.2013
51angewendete Vorschriften: BtMG § 33, § 29 Abs.1 Nr. 1, § 3 Abs.1, § 1
52zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
53Der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Dortmund vom 18.03.2014 (601 Ls 271/13 u.a.) lagen ausweislich der verlesenen Urteilsgründe folgende Sachverhalt zu Grunde:
54Am 26.09.2013 entwendete der Angeklagte im Bereich der Q.-straße in Dortmund gegen 21:20 Uhr aus dem Fahrradkorb des Fahrrads der Geschädigten B. deren Rucksack mit Geldbörse, Bargeld, einem Smartphone der Marke Samsung und einem Ticket 1000.
55Gleichfalls am 26.09.2013 gegen 10:45 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma L. am X.-weg in E. 9 BVB Trikots, 1 BVB Regenjacke und 5 Mützen im Gesamtverkaufswert von 829,25 €, indem er die Waren in einen mitgeführten Rucksack steckte, um damit unbezahlt das Kaufhaus zu verlassen.
56Am 06.09.2013 gegen 10:30 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma L. am X.-weg 1 BVB Jacke und 7 Bayern Trikots im Gesamtverkauf von 474,60 €, indem er die Waren in einem mitgeführten Rucksack steckte, um mit diesen ohne zu bezahlen das Kaufhaus zu verlassen.
57Am 22.10.2013 gegen 15:30 Uhr schlug der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten D. die Beifahrerfensterscheibe des auf dem I.-Weg abgestellten PKW des Geschädigten T. ein. Der Angeklagte und sein Mittäter entwendeten aus dem Fahrrad .a. ein Notebook der Marke Asus.
58Der Angeklagte verübte die Diebstahlstaten, um sich auf Dauer eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
59Wegen dieser Taten erhielt der Angeklagte eine urteilsmäßige Verwarnung nebst 4 Wochen Dauerarrest und Verrechnung gemäß § 52 JGG; er kam dementsprechend nach Urteilsverkündung auf freien Fuß. Vom seinerzeit ursprünglich erhobenen Tatvorwurf des Raubes wurde der Angeklagte freigesprochen.
60Der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Dortmund vom 21.10.2014 (601 Ls 103/14) lag ausweislich der verlesenen Urteilsgründe folgender Sachverhalt zu Grunde:
61Am 10.06.2014 gegen 18:00 Uhr näherte sich der Angeklagte von hinten auf der Q-straße in E. der vor ihm gehenden, zum Tatzeitpunkt 70-jährigen Zeugin L. Unvermittelt griff der Angeklagte der Zeugin von hinten an den Kopf und riss so lange an der von der Zeugin getragenen goldenen Halskette, bis diese abriss. Anschließend flüchtete der Angeklagte mit der Kette, die einen Wert von zumindest ca. 500 € hatte.
62Durch das Reißen mit der Kette erlitt die Zeugin L. Kratzer und Rötungen im gesamten Halsbereich. Dies hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen.
63Die seitens seines Verteidigers eingelegte Berufung wurde zunächst auf die Rechtsfolge beschränkt und in der Berufungsverhandlung letztlich zurückgenommen.
64Die in Betracht genommene 2/3-Entscheidung sowie die eventuelle Weihnachtsamnestie wurden letztlich wegen weiterer laufender Verfahren und wegen des ungeklärten Aufenthaltsstatus des Angeklagten verneint seitens der Anstaltsleitung der JVA Iserlohn und des Vollstreckungsleiters.
65II.
66Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
67Der Angeklagte kaufte am frühen Neujahrsmorgen des 01.01.2016 zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr am X.-weg in Köln nahe der Hohenzollernbrücke für 20 Euro ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 von einem marokkanischen Landsmann an, das kurz vor Mitternacht der Geschädigten J.J. anlässlich eines Raubes zu ihrem Nachteil im Rahmen der allgemein bekannten tumultartigen Geschehnisse auf dem Kölner Bahnhofsvorplatz entwendet worden war. Dem Angeklagten war beim Ankauf bewusst, dass das Gerät aus einem Eigentumsdelikt aus derselben Nacht stammte.
68III.
69Diese Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
70IV.
71Auf Grund dessen hat der Angeklagte sich im Einzelnen wie tenoriert strafbar gemacht. Auf ihn ist seiner augenscheinlich brüchigen Entwicklung nach Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 JGG.
72V.
73Für den Angeklagten sprechen sein Geständnis und die in diesem Verfahren bereits erlittene Untersuchungshaft von über 3 Monaten Dauer. Zudem ist das hiesige Delikt – trotz der weiteren Umstände, die aber dem Angeklagten nicht zuzurechnen sind – letztlich als bloß mittelschwer zu betrachten.
74Gegen den Angeklagten sprechen hingegen seine teils einschlägigen Vorbelastungen und die in den Vorverfahren bereits in erheblichem Umfang erlittenen Freiheitsentziehungen von insgesamt grob 2 Jahren Dauer, die der Angeklagte sich nichtsdestotrotz nicht zu Herzen genommen hat. Hinzu kommt vor allem die mehr als imponierende Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten, der kaum 3 Wochen nach Haftentlassung erneut strafbar geworden ist.
75Zusammenfassend ist auch aktuell – wie bereits bei der Vorverurteilung – von schädlichen Neigungen in erheblichem Umfang bei dem Angeklagten auszugehen, § 17 JGG, und es erscheint allein eine
76Jugendstrafe von 9 Monaten
77Dauer angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.
78Diese konnte angesichts der Vorbelastungen und der ausgesprochen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden gemäß § 21 JGG mangels geeigneter Rückfallprognose.
79VI.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.