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Der Angeklagte ist des versuchten Diebstahls, des zweifachen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt (Schuldfeststellung)
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angew. Vorschr.: §§ 113 Abs.1, 185, 242 Abs.1, Abs.2, 22, 23 Abs.1, 52, 53 StGB; 29 Abs.1 Nr.3 BtMG; 1, 27, 105 JGG
G r ü n d e :
2(abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 1.HS StPO)
3I.
4Der Angeklagte – eigenen Angaben nach – nunmehr bald 20jährige Angeklagte stammt aus Marokko und ist dort in einem Elendsviertel von D. mit seinen verheirateten Eltern aufgewachsen; er hat noch 2 jüngere Schwestern. Die Familie lebte in ärmlichen Verhältnissen und als der Vater seine Arbeit als Automechaniker verlor, wurde er Alkoholiker. Schließlich zog die Familie mit den Kindern ins Haus der Großmutter mütterlicherseits. Dort kam es allerdings zum Streit mit den dort lebenden Onkeln des Angeklagten, die mit dem Einzug nicht einverstanden waren. Als die Großmutter starb, ging die Mutter putzen, um die Familie zu unterstützen.
5Seinerzeit begann der Angeklagte, zu trinken und Drogen (Cannabis und Psychopharmaka) einzunehmen. Er fasste schließlich den Plan, nach Europa zu gehen, um Geld für die Familie zu verdienen. Er lebte 2 Jahre auf der Straße und jobbte dann unter anderem als Teppichschlepper. Er schaffte es schließlich in eine spanische Enklave und jobbte dort weiter. Schließlich schwamm er zu einer auslaufenden Fhre und gelangte so an Bord und nach Spanien. Über B.gelangte er nach C.und weiter nach Q. in Frankreich und von dort nach Q., wo eine Tante lebte. Diese nahm ihn jedoch nur kurzzeitig auf. Sodann fuhr er mit dem Zug nach Lille und wurde dabei kontrolliert und festgenommen, kam aber nach 25 Tagen wieder auf freien Fuß. Von dort aus fuhr er dann mit dem Zug nach U. und gelangte dort in eine Erstaufnahmeeinrichtung. Er wurde in eine andere Einrichtung zugewiesen und stellte dort einen Asylantrag, wie er angibt. Schließlich begab er sich nach E.und von dort nach X. Dort lebte er in einer Turnhalle.
6Er ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
7Der Angeklagte wurde am 01.01.2016 festgenommen im hiesigen Verfahren und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls vom 01.01.2016 (Az. 502 Gs 3/16) im Termin zur Hauptverhandlung am 18.04.2016 in Untersuchungshaft.
8II.
9Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
101.
11In der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 kam es im Bereich des Kölner Hauptbahnhofs zu einer Vielzahl von Übergriffen auf Geschädigte, die sich im Gedränge innerhalb der Menschenmenge befanden und denen – z. T. unter sexuell übergriffen Berührungen – Wertgegenstände, insbesondere Mobiltelefone und Geldbörsen entwendet wurden. In diesem Zusammenhang öffnete der Angeklagte, der sich am 01.01.2016 gegen 00:30 Uhr auf der Domplatte vor dem Fotogeschäft P. befand, den Rucksack einer unbekannten Frau und entnahm hieraus eine Trinkflasche sowie eine Plastiktüte unbekannten Inhalts, um diese Gegenstände für sich zu behalten.
122.
13Als er hiernach von dem PK J., der den Vorfall beobachtet hatte und sich umgehend als Polizeibeamter zu erkennen gab, am Arm ergriffen wurde, riss sich der Angeklagte los und flüchtete. Nachdem er von PK J. und PK T. eingeholt worden war, erhob er die Hände nach PK J. und schlug nach diesem. Der Schlag konnte abgewehrt und gekontert werden. Allerdings gelang es dem Angeklagten wiederum zu entkommen. Nach erneuter Nacheile baute sich der Angeklagte wieder gegenüber den Polizeibeamten auf und erhob die Fäuste.
143.
15Als die Polizeibeamten den Angeklagten letztendlich stellten, täuschte dieser eine Bewusstlosigkeit vor und wurde daraufhin in das N.-Hospital verbracht. Im Warteraum erhob er erneut die Fäuste gegen die Polizeibeamten und begann derart um sich zu treten, dass er mit Hilfe eines Pflegers fixiert werden musste. Dabei bezeichnete er die Beamten als „Rassisten“ und mit dem französischen Wort „Putain“ (dt. Hure).
164.
17Außerdem führte der Angeklagte in seiner Handytasche 0,92 Gramm Haschisch mit sich.
18III.
19Diese Feststellungen beruhen auf der letztlich weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagte sowie ergänzend auf den glaubhaften und sich stützenden Bekundungen der polizeilichen Zeugen G., T. und J. . Was die Vorgänge im Krankenhaus angeht, stützen sich diese Feststellungen auch auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen U., des dortigen Arztes. Was den Zustand des Angeklagten bei Blutentnahme im Polizeigewahrsam angeht, stützen sich diese Feststellungen auf die Bekundungen und Ausführungen des sachverständigen Zeugen C., des von der Polizei zum Zweck der Blutentnahme hinzugezogenen Arztes.
20IV.
21Auf Grund dessen hat der Angeklagte sich im Einzelnen wie tenoriert strafbar gemacht. Auf ihn ist seiner Entwicklung nach Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 JGG.
22V.
23Für den Angeklagten sprechen sein weitgehendes Geständnis und die fehlenden Vorbelastungen. Im Übrigen dürfte die durchaus erhebliche Untersuchungshaft von 3 Monaten und fast 3 Wochen Dauer bereits bessernd auf den nicht hafterfahrenen und zudem besonders haftempfindlichen Angeklagten bereits bessernd eingewirkt haben. Zudem dürfte der Angeklagte alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen sein, auch wenn es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schuldverminderung gemäß § 21 StGB gibt.
24Erschwerend wirken sich aus die Vielzahl der verwirklichten Delikte, auch wenn man berücksichtigt, dass sich alle innerhalb ein- und derselben Nacht zugetragen haben.
25Insgesamt lässt die Gesamtheit der hiesigen Taten und das teils durchaus taktierende Verhalten des Angeklagten, etwa im Krankenhaus und bei der Blutentnahme, durchaus schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG erkennen, zumal der Angeklagte hier mangels Asylgrundes keinerlei Aussicht auf Integration hat und zudem bis dato alle angebotenen Integrationsangebote ungenutzt gelassen hat.
26Angesichts der nunmehr erlittenen erheblichen Untersuchungshaft erscheint es angemessen, aber auch ausreichend, die Taten des Angeklagten mit einer
27Schuldfeststellung gemäß § 27 JGG
28nebst geeigneten Bewährungsauflagen (2 Jahre Bewährungszeit; Meldepflicht für den Fall des weiteren Aufenthalts in der BRD in Bezug auf die Aufnahmeeinrichtung in Willich bzw. die dortigen Behörden sowie für den gleichen Fall Meldepflicht bei Gericht zwecks Erstellung eines Bewährungsplanes) zu ahnden.
29VI.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.