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Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und Hehlerei jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Sie tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.
§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 3, 259 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StG
Gründe:
2I.
3Beide Angeklagten sind in Algerien geboren und aufgewachsen.
4Sie behaupten, Brüder zu sein, konnten in ihren polizeilichen Vernehmungen jedoch keine übereinstimmenden Angaben zu den Familienverhältnissen machen.
5Die Personalien der Angeklagten stehen nicht fest.
6Der unter dem Namen T.T. auftretende Angeklagte ist bereits unter den Alias-Personalien B.B. und C.C. sowie mit mehreren abweichenden Geburtsdaten in Erscheinung getreten.
7Er hält sich nach eigenen Angaben bereits seit 2009 in Zentraleuropa auf und will über Italien nach Deutschland eingereist sein.
8In der Schweiz und in Italien ist er zur Fahndung ausgeschrieben.
9Mit seinem „Bruder“ habe er nach Belgien weiterreisen wollen.
10Der unter dem Namen U.T. auftretende Angeklagte gibt dagegen an, mit seinem „Bruder“ seit November 2015 in Deutschland zu sein.
11Weitere Personaliensätze konnten bisher nicht festgestellt werden.
12Er gibt an, die „Brüder“ hätten nach Großbritannien weiterreisen wollen, wo weitere Familienmitglieder lebten.
13Beide Angeklagten sind in Deutschland bisher strafrechtlich nicht aufgefallen.
14II.
15Aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
16Am 13.12.2015 gegen 1:45 Uhr versuchten die Angeklagten gemeinschaftlich, bei dem auf dem Parkplatz an der Bahnhaltestelle Brühl-Vochem abgestellten Pkw VW Polo des Geschädigten X., amtliches Kennzeichen: xx-xxxxx, mittels eines Bügeleisens die Seitenscheibe einzuschlagen, um aus dem Wageninneren Wertgegenstände zu entwenden.
17Die Angeklagten konnten auf frischer Tat noch vor Tatvollendung von der Polizei festgenommen werden.
18Am frühen Neujahrsmorgen des Jahres 2016 verschafften sich die Angeklagten aus unbekannter Quelle jeweils ein Mobiltelefon, das zuvor im Rahmen der Sylvester-Tumulte um den Kölner Hauptbahnhof den Geschädigten Q.Q. und N.N. entwendet worden war.
19Soweit den Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden war, die Telefone der jeweiligen Geschädigten mit Gewalt entwendet zu haben, konnte dieser Tatvorwurf ebenso nicht nachgewiesen werden, wie der weitere Vorwurf, der unter dem Namen T.T. auftretende Angeklagte habe zu Lasten der Zeugin Q.Q. eine sexuelle Nötigung begangen.
20Beide geschädigte Zeuginnen konnten auch nach sehr eingehender Betrachtung die Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Mitglieder der Tätergruppe wiedererkennen, die sie im Bereich des Hauptbahnhofs umzingelt und angegangen hatte.
21Weitere Zeugen standen nicht zur Verfügung.
22III.
23Die Angeklagten sind damit eines gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und einer Hehlerei schuldig, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 3, 259 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
24IV.
25Der Strafrahmen für den besonders schweren Diebstahl ergibt sich aus § 243 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren.
26Für den Fall des Versuchs kann dieser Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.
27Der Strafrahmen für die Hehlerei ergibt sich aus § 259 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
28Für den Angeklagten sprach ihr Geständnis in der Hauptverhandlung, das jedoch weitere nachfragen ausschloss.
29Gegen die Angeklagten war zu werten, dass sie bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise durch mehrere Straftaten in Erscheinung getreten sind. Dabei konnte sie selbst die Festnahme nach ihrer ersten Tat nicht davon abhalten, sogleich eine weitere Straftat zu begehen.
30Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen:
31 für den besonders schweren Diebstahl eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten und
32 für die Hehlerei eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen.
33Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Gericht mit einer
34Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten
35erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend erschien.
36Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.
37Die ausgeurteilte Strafe beträgt nicht mehr als 1 Jahr.
38Die Angeklagten wurden erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
39Sie zeigten sich durch das Verfahren und die erlittene rund viermonatige Untersuchungshaft beeindruckt, so dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden.
40V.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.