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Amtsgericht Köln, 263 C 210/15

Datum:
19.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 263
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
263 C 210/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0419.263C210.15.00
 
Schlagworte:
Rettungsgasse
Normen:
§§ 7 STVO,10,38 STVO
Leitsätze:

Kein Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei Abrechnung auf Grundlage von durchschnittlichen Stundenlöhnen.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 799,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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Entscheidungsgründe

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