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Amtsgericht Köln, 223 C 31/16

Datum:
23.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 223
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
223 C 31/16
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0823.223C31.16.00
 
Tenor:

 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.168,46 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 406,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 57' %, die Beklagte trägt 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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