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Amtsgericht Köln, 219 C 352/15

Datum:
12.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 219
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
219 C 352/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0412.219C352.15.00
 
Tenor:

 Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 10.01.2016 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 640,96 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09. 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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