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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die drei streitgegenständlichen Latex-Shorts (Artikel N01, N02 und N03) in Höhe von insgesamt 364,70 € gemäß §§ 355, 356, 357, 312 Abs.1, 312c, 312g BGB gegen den Beklagten zu.
4Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Rücksendung der streitgegenständlichen Waren eine hinreichende Widerrufserklärung abgegeben hat und ob ein gegebenenfalls später erklärter Widerruf rechtzeitig gewesen wäre.
5Ein Widerruf war vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Latex-Shorts jedenfalls nach § 312g Abs.2 Nr.1 BGB ausgeschlossen.
6Nach dieser Vorschrift ist ein Widerruf ausgeschlossen bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Gemeint sind Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Das setzt voraus, dass die vom Kunden veranlasste Fertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 = NJW 2003, 1665).
7Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die entsprechenden Latex-Shorts, wie sich aus der jeweiligen, von dem Beklagten vorgelegten Artikelbeschreibung (Bl. 34 – 42 d.A.) ergibt, nach der individuellen Farb-, Größen- und Ausführungsauswahl des Kunden angefertigt werden. Dass der Kunde hierbei keine eigenen Vorgaben macht, sondern lediglich aus einer Anzahl von seitens der Beklagten zur Verfügung gestellter Varianten auswählt, steht dem nicht entgegen, da durch die Vielzahl der Auswahlmöglichkeiten insbesondere bei den Artikeln N02 und N03 hinsichtlich Größe, Farbkombination, Latexstärke, Taschen- und Reißverschlussvariante ein so nach den Kundenwünschen individualisertes Kleidungsstück entsteht, dass ein anderweitiger Absatz allenfalls noch unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, da dieser einen gleichlautenden Kundenwunsch voraussetzen würde. Ein solcher ist jedoch umso unwahrscheinlicher, je größer die Anzahl der möglichen, vom Kunden auszuwählenden Optionen ist. Das gilt auch dann, wenn der Kunde - wie hier die Klägerin - im konkreten Fall eine vergleichsweise einfache Ausführung gewählt hat. Zudem lässt sich die nach der individuellen Kundenauswahl erfolgte Anfertigung der Shorts auch nicht ohne Einbuße an Substanz wieder rückgängig machen.
8Dass die Latex-Shorts immer individuell nach Farb- und Größenauswahl des jeweiligen Kunden angefertigt werden, war für die Klägerin aufgrund des entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der jeweiligen Artikelbeschreibung auch erkennbar. Angesichts der Vielzahl möglicher Herstellungsvarianten und der zumindest erhöhten Anforderungen an die Lagerung von Latex als Naturmaterial erscheint eine Lagerhaltung auch derart fernliegend, dass das entsprechende Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen nicht ausreichend ist. Die Klägerin hätte hier zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass der Beklagte die Waren entgegen dem bereits in der Artikelbeschreibung enthaltenen Hinweis und trotz der erforderlichen Individualisierung durch den Kunden bereits im Vorfeld der Bestellung angefertigt hat.
9Mangels Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und/oder vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
10Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
11Der erst kurz vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingegangene Schriftsatz des Beklagten enthielt keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag, so dass es nicht erforderlich war, der Klägerin hierzu erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr ist die Klage auch ohne Berücksichtigung des in diesem Schriftsatz enthaltenen Vortrages abweisungsreif.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 364,70 €
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
161. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
172. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
18Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
19Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
20Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
21Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.