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Amtsgericht Köln, 142 C 625/14

Datum:
29.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 625/14
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0829.142C625.14.00
 
Leitsätze:

Reisevertragsrecht: keine Stornierung wegen höherer Gewalt gemäss § 651 j BGB bei Gefahr terroristischer Anschläge in Kenia und konkrete Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB bei Buchung einer "dynamic packaging"-Reise.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  12.09.2014 zu zahlen.

                  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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