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Amtsgericht Köln, 142 C 408/15

Datum:
25.01.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 408/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0125.142C408.15.00
 
Leitsätze:

Telekommunikationsvertrag: Wirksamwerden der Kündigung nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erst, wenn der Umzug tatsächlich an einen Ort erfolgt ist, an dem die Dienste des TK-Anbieters nicht zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte von dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Wohnung O. Strasse , Köln, Tel.Nr. 0221/000 keine Zahlungen mehr verlangen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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