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Amtsgericht Köln, 142 C 238/15

Datum:
04.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 238/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2016:0404.142C238.15.00
 
Leitsätze:

Flugbeförderungsvertrag: Zur Wirksamkeit eines Ausschluss des Kündigungsrechtes des Fluggastes gemäss § 649 BGB und zur Darlegungslast der Fluggesellschaft zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2.) jeweils 301,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 147,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils zu 1/10 und im Übrigen die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

 
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