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Amtsgericht Köln, 73 IN 360/15

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 360/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00
 
Schlagworte:
Insolvenzantrag, Rücknahme, Erledigung, Kosten
Normen:
$$4 InsO, 91 a, 269 Abs.3 Satz2, 269 Abs. 3 Satz3 ZPO
Leitsätze:

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

 
Tenor:

werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.

 
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