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Amtsgericht Köln, 73 IK 373/15

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IK 373/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:0820.73IK373.15.00
 
Schlagworte:
Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch - Anerkennung als geeignete Stelle - Vertretung bei außergerichtlicher Beratung
Normen:
§ 305 Abs. 1 S. 1 InsO; § 2 AGInsO NRW
Leitsätze:

Der Versuch der außergerichtlichen Einigung auf Planbasis und persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches und die Richtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu überprüfen.

Ist eine außergerichtliche Einigung, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht wird, nicht erfolgt, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greift nicht, wenn überhaupt eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt wird, mag diese auch inhaltlich fehlerhaft oder falsch sein (Anschluss an: AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).

Es ist nicht ausreichend, wenn die Beratung durch eine nicht als geeignet anerkannte Stelle durchgeführt wird und sodann von einer anerkannten Person oder Stelle die Durchführung der Beratung bescheinigt wird. Denn dies würde das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Anerkennungsverfahren und die damit einhergehende behördliche Prüfung der Eignung umgehen und aushebeln.

Die außergerichtliche Beratung muss nicht höchstpersönlich erfolgen. Es ist dann aber Voraussetzung, dass die bescheinigende Person dem konkret tätigen Schuldnerberater gegenüber weisungsbefugt ist. Nur bei einer organisatorischen und weisungsgebundenen Einbindung der beratenden Person ist gewährleistet, dass die gesetzgeberischen Ziele der vorgerichtlichen Beratung auch erreicht werden.

 
Tenor:

Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 
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