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Der Angeklagte ist einer Tötung auf Verlangen schuldig.
Von Strafe wird abgesehen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
§§ 216, 60 StGB
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist in Bensberg geboren und lebt seither stets im Kölner Umfeld. Er ist verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 17 Jahren.
4Neben seinem erlernten Beruf als Gas- / Wasserinstallateur arbeitet er in der elterlichen Landwirtschaft mit.
5Insgesamt erwirtschaftet er so ein monatliches Einkommen von € 2.000 bis 2.500.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht aufgefallen.
7II.
8Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
9Der Angeklagte lebt seit seiner Kindheit eng verbunden mit seinen Eltern, in deren landwirtschaftlichen Betrieb er entsprechend neben seinem eigentlichen Beruf eingebunden war.
10Aufgrund eines Krankheitsfalles im familiären Umfeld gaben sich Vater und Sohn vor
11geraumer Zeit das Versprechen, den jeweils anderen niemals in Siechtum verfallen zu lassen.
12In der jüngeren Vergangenheit erkrankte dann der Vater des Angeklagten an einer seltenen Krankheit, die schleichend zur vollständigen Paralyse der Körperfunktionen führt.
13Schließlich war der Vater derart bettlägerig, das er nicht mehr in der Lage war, selbst einfachste Verrichtungen selbst vorzunehmen. Seine Paralyse war bereits derart fortgeschritten, dass innerhalb von Wochen damit gerechnet werden musste, dass auch die Atemfunktionen gelähmt werden würden.
14In diesem Stadium seiner Krankheit bat der Vater den Angeklagten mehrfach, sich auf das gegebene Versprechen zu besinnen und ihn zu erlösen.
15Dieser Bitte kam der Angeklagte zunächst nicht nach, weil er den Mut dazu nicht aufbrachte.
16Am 28.06.2014 besuchte der Angeklagte dann mit Freunden ein Lokal, um sich ein Fußball-Länderspiel anzusehen.
17Dabei trank er auch einige Gläser Bier.
18Nach dem Spiel verließ er das Lokal und beschloss, noch kurz nach seinem Vater zu sehen.
19Erneut forderte letzterer den Angeklagten auf, ihn von seinem Leid zu erlösen. Der Angeklagte nahm daraufhin ein Kissen und drückte es seinem Vater in der Absicht, ihn zu töten, auf das Gesicht. Dabei küsste er ihn auf die Stirn-und nahm innerlich Abschied.
20Als der Vater sich schließlich nicht mehr regte, ging der Angeklagte zunächst davon aus, mit seinem Vorhaben erfolgreich gewesen zu sein.
21Nachdem der Angeklagte sich vom Bett kurz abgewandt hatte vernahm er jedoch ein Geräusch und verfiel anschließend in Panik. Er befürchtete, der Vater lebe möglichemeise noch und er - der Angeklagte - habe nun durch den Erstickungsversuch das Leid des Vaters nochmals erhöht.
22Aus diesem Grund nahm er ein Küchenmesser und stach es dreimal in den Hals des Vaters, der schließlich durch Verbluten verstarb.
23III.
24Der Angeklagte ist damit einer Tötung auf Verlangen schuldig, § 216 StGB.
25!V.
26Bei der Strafzumessung ist das Gericht von folgenden Überlegungen ausgegangen:
27Der Strafrahmen für die Tötung auf Verlangen ergibt sich.aus § 216 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
28Gemäß § 60 StGB kann allerdings von Strafe abgesehen werden, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
29Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter nahezu unerträglichem psychischem Druck. Er hat seinem Vater stets nahe gestanden und pflegte ein inniges Verhältnis. Nachdem beide Männer erleben mussten, wie eine ihnen nahe stehende Person nach einer Erkrankung in Siechtum verfiel, nahmen sie sich gegenseitig das ernst gemeinte Versprechen ab, so etwas für den jeweils anderen niemals zuzulassen.
30Als der Vater des Angeklagten schließlich entsprechend erkrankte, geriet der Angeklagte mehr und mehr unter Druck.
31Er fühlte sich an sein Versprechen gebunden und wurde vom Vater vielfach angefleht, ihn von seinem Leid zu erlösen. Zunächst widerstand der Angeklagte diesem Ansinnen, konnte sich aber letztlich dem immer wieder geäußerten Wunsch des Vaters nicht mehr entziehen.
32Er hat mit der Tat einen ihm wertvollen und sehr nahe stehenden Menschen verloren und die Tat nur aus Respekt vor dessen Flehen begangen.
33Nach eigenen Angaben sieht er die Bilder dieses Abends jeden Tag vor sich und wird mit ihnen ein Leben lang zurechtkommen müssen.
34Mit seinem Verhalten setzt sich der Angeklagte fortlaufend aufeinander und erwägt auch, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er das Geschehen nicht alleine bewältigen können. Dabei wird er von seiner gesamten Familie einschließlich seiner Mutter vorbehaltlos unterstützt, die ihn für seine Tat in keiner Form verurteilt.
35Vor diesem Hintergrund dürfte der Angeklagte selbst so unmittelbar und schwer von den Folgen seines Verhaltens betroffen sein, dass jede weitere Strafe daneben verfehlt erscheint und sinnlos sein dürfte.
36V.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
38Richert am Amtsgericht