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Die durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. eingelegte Erinnerung vom 14.01.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 30.12.2014 - 612 Ls 132/13 wird, als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung ist gemäß den §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 RVG zulässig, aber unbegründet.
3Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG zu Recht nicht zuerkannt worden, da kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ist.
4Ansatzpunkt für ein solches Verfahren könnte allein - auch nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers - die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägervertreterin im Rahmen ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung des LG Köln vom 10.11.2014 - 151 Ns 63/14 - sein. Im Protokoll (Bl. 275) ist dazu festgehalten, dass die Nebenklägervertreterin folgendes beantragte:
5"Die Berufung zu verwerfen. Wenn Bewährung: Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €; Fernhaltung von der Nebenklägerin; Kostenübernahme der Nebenklage".
6Aus dem Zusatz "Wenn Bewährung" folgt unmissverständlich, dass die Schmerzensgeldforderung lediglich als Anregung einer entsprechenden Bewährungsauflage, nicht aber als - überraschende - Adhäsionsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils gemeint war. Dementsprechend hat die Berufungskammer auch nicht etwa ein Adhäsionsurteil verkündet, sondern lediglich eine Schmerzensgeldzahlung als Bewährungsauflage festgelegt.
7Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
8Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen ist (§§ 56 Abs. 2, S.1, 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG).