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I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft im nachstehenden
Umfang zu erteilen:
1)
Über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über
alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014.
2)
Über sein Einkommen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
a)
aus nichtselbständiger Arbeit durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und
nicht lohnsteuerpflichtiges, laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt einschließlich aller
Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen
und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen
Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher
Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitsnehmeranteile) für die
gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,
b)
das keiner einkommenssteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise
Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum
c)
und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den
gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen.
Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen.
d)
Aus allen anderen Einkunftsarten (insbesondere bei selbständiger oder freiberuflicher
Tätigkeit) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben
angegeben sind.
e)
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche
Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten
Gewinn sowie die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
II.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zu erteilende Auskunft zu belege durch Vorlage
der nachstehenden Unterlagen:
1)
Die abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 mit allen
amtlichen Anlagen (z. B. Analgen N, KSO, GSE, V) und alle dazugehörigen
Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide.
2)
Zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den in Ziffer I. 2. a) angegebenen
Zwölfmonatszeitraum
a)
Detaillierte Lohn- Gehalts- oder Bezügeabrechnungen
b)
Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen
c)
soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.
3)
Zum Renteneinkommen für den gleichen Zeitraum
a)
die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben
b)
die letzte Rentenanpassungsmitteilung
c)
Rentenabrechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die
Kranken- und Pflegeversicherung.
4)
Zum Einkommen aus Kapital im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den
Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs
b)
Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern
c)
bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen
Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.
5)
Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
spezifizierte Abrechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben
b)
die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen
c)
beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen
V.
6)
Zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft für
den gleichen Zeitraum
a)
vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das
betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung
b)
bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerliche Gewinnerklärungen mit
allen Anlagen
c)
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum
ergangen sind oder diesen betreffen
d)
soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die
Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
2Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute.
3Aus ihrer Ehe sind die 3 minderjährigen Kinder
4A.A. I., geboren am XX.XX..2013,
5B.B. I., geboren am XX.XX..2011
6und
7C.C. I., geboren am XX.XX..2010
8hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.
9Der Antragsgegner hat Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der
10jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes urkundlich anerkannt.
11Durch notarielle Vereinbarung vom 04.05.2006 haben die Beteiligten hierzu eine
12Regelung getroffen, die grundsätzlich vorsieht, dass der betreuende Elternteil den
13anderen Elternteil gegenüber Ansprüchen auf Kindesunterhalt freistellt.
14Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Trennungs- und Kindesunterhalt,
15zunächst im Wege des Auskunftsantrags, geltend.
16Sie beantragt,
17wie erkannt.
18Der Antragsgegner beantragt,
19den Auskunftsantrag abzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
21Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
22Der Antrag auf Auskunftserteilung ist begründet.
23Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der
24geforderten Auskunft und Vorlage der geforderten Belege gemäß §§ 1361 Abs. 4,
25Satz 4, 1605 BGB.
26Hiernach sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten einander verpflichtet, auf
27Verlangen über Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
28Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist und über die Höhe der Einkünfte
29entsprechende Belege vorzulegen. Geschuldet ist hierbei eine systematische, konkrete
30Aufstellung über Einkommen und Vermögen die so beschaffen sein muss, dass sie dem
31Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des
32Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Vorzulegen ist hierzu eine übersichtliche Aufstellung
33des Brutto- und Nettoeinkommens der verschiedenen Einnahmen. Die Darstellung des
34Endergebnis genügt nicht, sondern es müssen auch alle damit
35zusammenhängenden Ausgaben aufgeführt werden. Letztere sind im Einzelnen so
36darzustellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von den
37unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl.
38Palandt, § 1580 BGB, Rdnr. 4 m.w.N.).
39Dieser Verpflichtung, die der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat, steht die notarielle Vereinbarung der Beteiligten nicht entgegen.
40Den Kindern selbst, für die die Antragstellerin in Prozessstandschaft handelt, kann die
41Freistellungsvereinbarung nicht entgegen gehalten werden. Im Übrigen wäre ein
42etwaiger Verzicht auf Trennungs- und Kindesunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4,
431360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam.
44Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe die geforderten
45Einkommenssteuererklärungen noch nicht gefertigt, so ist er dazu mittlerweile auch für
46das Jahr 2014 zumindest unterhaltsrechtlich verpflichtet.