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Amtsgericht Köln, 215 C 148/13

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 204
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 148/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:1110.215C148.13.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen eine von der Klägerin an die Beklagte  zu zahlende Entschädigung in Höhe von 38.000,00 EUR zu dulden,

1.       dass die Klägerin auf der Sondernutzungsfläche, die im Teilungsplan – Anlage 2 zur Urkunde des Notars Dr. H. X., Köln, vom 12.12.2003, URNR. 0000 (hier als Farbkopie beigefügt) – grün unterlegt ist, die angelegte Terrasse, den Rasen und die Pflanzen sowie den die Sondernutzungsfläche umgebenden Stahlgitterzaun entfernt,

2.       dass die Klägerin auf der vorbezeichneten Sondernutzungsfläche einen befahrbaren Belag aufbringt und zwei Einstellplätze (parallel zum Gebäude) gemäß der Baugenehmigung 63/111 vom 27.05.2003 herstellt, sowie die Einstellplätze gegenüber dem Fußweg mit einer Sockelmauer, einer dichten Hecke oder mit einem maximal 1 m hohem Zaun abtrennt,

3.       dass die errichteten Einstellplätze dauerhaft als solche durch Wohnungseigentümer der Gemeinschaft und/oder Bewohner des gemeinschaftlichen Objekts genutzt werden,

4.       dass die vorbezeichnete Sondernutzungsfläche dauerhaft auch als Zufahrt zu den gemäß Ziffer 2 errichteten Einstellplätzen sowie zu weiteren zwei Einstellplätzen links (von der Straße Pfaffenpfädchen aus gesehen) genutzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,00. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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