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Amtsgericht Köln, 201 C 132/14

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 201
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
201 C 132/14
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:0114.201C132.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 448,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 97 % und der Beklagte zu 3) zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen die Kläger gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 92 % und der Beklagte zu 3) zu 8 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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