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Amtsgericht Köln, 142 C 11/13

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 11/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:0316.142C11.13.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 11.11.2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 11.11.2013 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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