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Amtsgericht Köln, 142 C 119/15

Datum:
07.12.2015
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 119/15
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2015:1207.142C119.15.00
 
Leitsätze:

Fluggastverordnung: Zum Vorliegen eines aussergewähnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO bei Durchführung einer aus Sicherheitsgründen notwendigen technischen Überprüfung des Flugzeuges wegen einer im Anflugsektor eines Flughafens aufgefundenen Metallstange

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites; mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt am Main entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

 
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