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Amtsgericht Köln, 74 IN 152/12

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IN 152/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:1215.74IN152.12.00
 
Normen:
§§ 272 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 270 Abs. 2 Nr. 2, 272 Abs. 3 InsO; § 258 Abs. 2 S. 1 InsO
Leitsätze:

1. Auch Verfahrensverzögerungen können Nachteile i.S.d. § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO sein. Die Aufhebung der Eigenverwaltung gem. § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann gerechtfertigt sein, wenn die Schuldnerin seit Festsetzung der Vergütungen für den (vorläufigen) Sachwalter und die Gläubigerausschussmitglieder nicht in der Lage war und auch weiterhin auf unabsehbare Zeit nicht ist, die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen, um eine Verfahrensaufhebung und anschließende Quotenauszahlung an die Insolvenzgläubiger zu erreichen.

2. Jedenfalls eine nach Annahme des Insolvenzplans erfolgte Abtretung potentieller Erstattungsansprüche an eine Insolvenzgläubigerin außerhalb der Planregelungen stellt bei Bestehen einer im Insolvenzplan enthaltenen Besserungsklausel einen für die Gläubiger nachteiligen Umstand dar, welcher die Aufhebung der Eigenverwaltung begründet.

 
Tenor:

1.  Die Anordnung der Eigenverwaltung wird aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt …, Köln.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.

 
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