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Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Abstammungsverfahrens die Feststellung, dass sie ebenso wie die Kindesmutter die leibliche Mutter des Kindes S. G. sei.
4Sie und die Kindesmutter führen seit dem 22.10.2010 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Antragstellerin ließ sich in Belgien eine Eizelle entnehmen, die nach erfolgter Befruchtung auf die Kindesmutter übertragen wurde, welche das Kind am 08.08.2013 in Deutschland geboren hat. Die Antragstellerin hat ein Gutachten der Universitätsklinik Köln vom 20.11.2013 vorgelegt, welches sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999994 % genetisch als Mutter ausweist („Mutterschaft praktisch erwiesen“).
5Die Antragstellerin und die Kindesmutter sind der Ansicht, die Mutterschaft sei in entsprechender Anwendung des § 1592 BGB festzustellen. Die derzeitige deutsche Rechtslage verstoße gegen Art. 6 und 3 GG sowie gegen Art. 8 EMRK. Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft verdiene den gleichen Schutz wie eine Ehe. Zur Vermeidung von Diskriminierung sei es erforderlich, dass Frauen und Männer unabhängig von ihrer sexuellen Identität den gleichen Zugang zur rechtlichen (zweiten) Elternschaft erhalten. Ein Kind, welches in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft geboren werde, dürfe rechtlich nicht anders behandelt werden, als ein Kind, welches in einer Ehe geboren werde.
6Die Antragstellerin beantragt,
7festzustellen dass das im Rubrum näher bezeichnete Kind auch das Kind der Antragstellerin ist.
8Die Kindesmutter schließt sich dem Antrag an.
9Der Verfahrensbeistand hat die Abweisung des Antrags angeregt, weil nach der Rechtslage die Feststellung einer sog. Co-Mutterschaft nicht möglich sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11II.
12Der Antrag ist nicht begründet. Er findet im Gesetz keine Grundlage.
13Die Kindesmutter ist die Mutter des Kindes, weil sie es geboren hat, § 1591 BGB. Von wem die Eizelle letztendlich stammt, ist dabei unbeachtlich.
14Eine planwidrige Regelungslücke, die zu einer entsprechenden Anwendung des § 1592 BGB auch auf genetische Mütter führen könnte, findet sich nicht. Denn der Gesetzgeber hat die hier vorliegende Konstellation nicht übersehen. Er hat sich vielmehr im Rahmen der bestehenden Rechtslage ganz bewusst dafür entschieden, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) macht sich sogar strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“. Der deutsche Gesetzgeber hat also die Problematik durchaus gesehen und sich bereits insoweit entschieden, das von den Beteiligten in Belgien durchgeführte Verfahren für Deutschland zu verbieten. Auch in der amtlichen Begründung zu § 1591 BGB (BT-Drucksache 13/4899, Seite 82) heißt es u.a.:
15„Die Vorschrift stellt klar, daß Mutter des Kindes im Rechtssinne allein die Frau ist, die das Kind geboren hat.
16[…]
17Nach dem Entwurf soll nur die Frau, die das Kind zur Welt bringt, Mutter des Kindes im familienrechtlichen Sinne sein. Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Überlegung, daß es eine „gespaltene Mutterschaft“ im Interesse des Kindes nicht geben soll.
18[…]“
19Für eine entsprechende Anwendung bestehender gesetzlicher Regelungen ist nach alldem kein Platz, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
20Das Gericht hält diese Rechtslage nicht für verfassungswidrig. Es ist verfassungsrechtlich weder nach Art. 3 noch nach Art. 6 GG geboten, insoweit gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Ehen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend nachgekommen, indem er die gleichgeschlechtliche Stiefkindadoption in § 9 Abs. 7 LPartG ermöglicht hat. Die Beteiligten haben daher bereits die rechtliche Möglichkeit, gemeinsame Mütter im Rechtssinne zu werden. Eine Mutterschaftsfeststellung als Abstammungsverfahren ist darüber hinaus unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, weder nach Art. 6 GG noch nach Art 3 GG und auch nicht nach Art. 8 EMRK.
21Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil Ungleiches nicht gleich zu behandeln ist. Ein Kind hat hiernach biologisch einen Vater und eine Mutter. Wer Mutter ist, hat das Gesetz, wie ausgeführt geregelt. Das Kind hat auch einen, wenn auch ggf. unbekannten, Vater, nämlich den Mann, von dem der Samen stammt, mit welchem die Eizelle befruchtet wurde. Folgerichtig unterstellt das Gesetz im Rahmen bestehender Ehen, dass ein geborenes Kind genetisch und auch rechtlich von den Eheleuten abstammt. In einer gleichgeschlechtlichen Verbindung kann dies nicht der Fall sein.
22Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nach alldem ebenfalls nicht gegeben.
23Die Feststellung der Mutterschaft der Antragstellerin ist rechtlich nicht möglich, der Antrag war abzuweisen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
27Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
28Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.