Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird der Vergütungsantrag der Verfahrensbeiständin T. E. vom 10.4.2014 zurückgewiesen.
Gründe
2Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.4.2014 war der Vergütungsanspruch hinsichtlich des zweiten und dritten Kindes erloschen, da seit dem Entstehen des Anspruchs mehr als 15 Monate vergangen sind.
3Entstanden ist der Anspruch mit dem Tätigwerden der Verfahrensbeiständin bereits im Juni 2012. Der Anspruch hätte also bis zum Oktober 2013 geltend gemacht werden müssen.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
6Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
7Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
8Köln, 22.07.2014Amtsgericht |
|
Rechtspflegerin |
|
Ausgefertigt , Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
|