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Amtsgericht Köln, 222 C 364/13

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 222
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
222 C 364/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:0220.222C364.13.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, die Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gemarkung N, Flur 0, Flurstück 0000, Gebäude- und Freifläche, E-Straße 51, in der Anlage zu diesem Urteil mit den Buchstaben B2-C-D-CD2-B2 umrissen und bezeichnet, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Wegen der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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